Dirk Budzinski                                        

DBM Maschinen – Zubehör & Service

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für den Verkauf von Maschinen

der DBM Maschinen – Zubehör & Service

§ 1 – Geltung

1. Die nachstehenden Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 BGB.

2. Die nachstehenden Bedingungen gelten für unsere sämtlichen Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung geändert oder ausgeschlossen werden. Sie gelten insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen unseres Vertragspartners die Lieferung/Leistung vorbehaltlos ausführen. Allgemeine Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners gelten nur dann, wenn wir dies schriftlich bestätigen.

3. Unsere Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge und Lieferungen, auch wenn ihr Text unserem Vertragspartner nicht erneut mit unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung zugesandt wird.

§ 2 Angebot und Abschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder durch unsere Lieferung/Leistung verbindlich.

2. Sämtliche Vereinbarungen zwischen uns und unserem Vertragspartner sind bei Vertragsabschluss schriftlich niederzulegen. Bei oder nach Vertragsschluss getroffene Vereinbarungen zwischen unseren Mitarbeitern oder Vertretern und unserem Vertragspartner bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung, die Vertretungsmacht unserer Mitarbeiter und Vertreter ist insoweit beschränkt.

3. Kaufmännische Bestätigungsschreiben unseres Vertragspartners bewirken auch ohne unseren Widerspruch nicht, dass ein Vertrag mit einem von unserer Bestellung und unseren sonstigen schriftlichen Erklärungen abweichenden Inhalt zustande kommt.

§ 3 – Schriftform

Soweit in den vorliegenden Bedingungen Schriftform vorgesehen ist, wird sie auch dadurch gewahrt, dass entsprechende Erklärungen per Telefax oder E-Mail übermittelt werden. Eine schriftliche Vereinbarung gilt auch dadurch als zustande gekommen, dass wir und unser Vertragspartner jeweils sich inhaltlich deckende Erklärungen in Schriftform abgeben.

§ 4 – Preise und Zahlung

1. Unsere Preise gelten für die Lieferung ab Werk einschließlich Verladung, jedoch zuzüglich Verpackung, Fracht, Entladung, Versicherung und gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer berechnen wir zusätzlich mit dem am Tag der Lieferung oder Leistung geltenden Umsatzsteuersatz.

2. Die Zahlung ist bei Gebrauchtmaschinen zu 100 % vor der Auslieferung zu erbringen. Im Übrigen behalten wir uns das Recht vor, nur Zug um Zug gegen Zahlung der vereinbarten Preise zu liefern.

Im Übrigen sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tage nach Lieferung und Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.

3. Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ist nicht statthaft. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen Ansprüchen, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen, wenn diese Ansprüche von uns nicht anerkannt und nicht rechtskräftig festgestellt sind.

4. Tritt eines der nachfolgend bezeichneten Ereignisse ein oder wird uns ein solches Ereignis, das schon bei Vertragsabschluss vorlag, erst nach Vertragsabschluss bekannt, so können wir Vorauszahlung in Höhe des vereinbarten Preises durch unseren Vertragspartner verlangen, darüber hinaus vereinbarte oder gewährte Zahlungsziele widerrufen bzw. laufende Wechsel zurückgeben und sofortige Zahlung verlangen. Dies gilt bei folgenden Ereignissen:

Unser Vertragspartner beantragt die Eröffnung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens oder es wird ein gerichtliches oder außergerichtliches Insolvenz- oder Vergleichsverfahren über das Vermögen unseres Vertragspartners eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt.

Es liegt eine schriftliche Kreditauskunft einer Bank oder Auskunftei vor, aus der sich die Kreditunwürdigkeit unseres Vertragspartners oder eine erhebliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ergibt oder ein von uns entgegengenommener Scheck unseres Vertragspartners wird nicht eingelöst bzw. geht zu Protest.

5. Kommt unser Vertragspartner unserem berechtigten Verlangen nach Vorauszahlung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Nachfrist nicht nach, obwohl wir ihm erklärt haben, dass wir nach Fristablauf die Annahme weiterer Leistungen durch ihn ablehnen, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, dies allerdings nur im Hinblick auf den von uns noch nicht erfüllten Teil des Vertrages.

§ 5 – Transport und Anlieferung, Versicherung

1. Die Gefahr geht in jedem Falle, unabhängig vom Ort der Versendung, mit der Absendung der Ware auf unseren Kunden über, und zwar auch dann, wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung vereinbart worden sind. Dies gilt nicht in Fällen, in denen wir durch eigene Arbeitnehmer transportieren oder ein Verschulden unserer Arbeitnehmer im Hinblick auf den Untergang oder die Beschädigung der Waren vorliegt.

2. Wir versenden nach bestem Ermessen ohne Pflicht zur billigsten oder schnellsten Verfrachtung.

3. Nur auf Wunsch unseres Vertragspartners und auf seine Kosten versichern wir den Liefergegenstand gegen jedes von unserem Vertragspartner gewünschte und versicherbare Risiko, insbesondere gegen Diebstahl und Transportschaden.

Transportschadensfälle sind uns unverzüglich anzuzeigen, ferner hat der Empfänger bei Anlieferung sicherzustellen, dass die entsprechenden Ansprüche und Vorbehalte rechtzeitig gegenüber dem Frachtführer angemeldet werden.

4. Wird der Versand auf Wunsch unseres Vertragspartners oder aus von unserem Vertragspartner zu vertretenden Gründen verzögert, so geht die Gefahr bereits mit unserer Mitteilung der Versandbereitschaft auf unseren Vertragspartner über. Die Ware lagert in diesem Falle auf Kosten und Gefahr unseres Vertragspartners.

§ 6 – Liefer- und Leistungsfristen

1. Liefer- und Leistungsfristen sowie Lieferungs- und Leistungstermine gelten nur dann als verbindlich, wenn dies von uns schriftlich bestätigt ist. Eine Liefer- oder Leistungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem Einigung über sämtliche Details des Auftragsinhalts erzielt wird, frühestens mit der Annahme des Auftrags durch uns, jedoch nicht vor Vorlage aller technischen und konstruktiven Details und Beibringung aller von unserem Vertragspartner zu beschaffenden Unterlagen, Anlagen etc. Vereinbarte Fristen und Termine verschieben sich bei verzögertem Vorliegen der o. g. Voraussetzungen in angemessenem und erforderlichem Umfang. Unseren Vertragspartner trifft die Beweislast dafür, dass er die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen, die erforderlichen Unterlagen, Pläne und Angaben zur Verfügung gestellt hat.

2. Fristen und Termine verlängern bzw. verschieben sich – auch innerhalb bestehenden Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Als von uns nicht zu vertretende höhere Gewalt im Sinne dieses Absatzes gelten auf jeden Fall auch Streiks und Aussperrungen.

Vorstehende Regelungen gelten auch dann, wenn verzögernde Umstände bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten. Sofern derart bedingte Verzögerungen mehr als 3 Monate andauern, ist unser Vertragspartner unter Ausschluss jeglicher weiterer Ansprüche berechtigt, nach Setzung einer weiteren, mindestens 4-wöchigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

3. Fristen verlängern sich und Termine verschieben sich um den Zeitraum, in dem unser Vertragspartner mit seinen Verpflichtungen – innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen – in Verzug ist.

§ 7 – Erklärung über Wahl der Rechte nach Fristsetzung zur Nacherfüllung

In allen Fällen, in denen unser Vertragspartner uns wegen nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgter Lieferung eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese Frist verstrichen ist, sind wir berechtigt, von unserem Vertragspartner zu verlangen, dass er sich innerhalb angemessener Frist dazu erklärt, ob er trotz Fristablauf weiterhin den Anspruch auf Erfüllung/Nacherfüllung geltend macht oder zu den anderen, ihm wahlweise gegebenen Rechten übergeht. Erklärt unser Vertragspartner sich innerhalb der ihm gesetzten, angemessenen Frist nicht, ist der Anspruch auf Erfüllung/Nacherfüllung ausgeschlossen. Teilt unser Vertragspartner innerhalb der gesetzten, angemessenen Frist mit, dass er weiterhin Erfüllung/Nacherfüllung verlange, bleibt es ihm unbenommen, hierzu erneut eine Frist zu setzen und für den Fall ihres fruchtlosen Verstreichens von anderweitigen Rechten Gebrauch zu machen.

§ 8 – Verzug, Ausschluss der Leistungspflicht

Befinden wir uns mit der Lieferung in Verzug oder ist unsere Leistungspflicht nach § 275 BGB ausgeschlossen, so haften wir nur unter den Voraussetzungen und in dem Umfang von § 12 Ziff. 3 auf Schadensersatz, jedoch mit folgenden zusätzlichen Maßgaben:

1. Befinden wir uns mit der Lieferung in Verzug und liegt lediglich ein Fall leichter Fahrlässigkeit unsererseits vor, so sind Schadensersatzansprüche unseres Vertragspartners auf eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,2 % des Lieferwertes für jede vollendete Woche des Verzuges, maximal jedoch 5 % des Lieferwertes, beschränkt, wobei es uns jedoch vorbehalten ist nachzuweisen, dass als Folge des Lieferverzuges gar kein oder nur ein geringerer Schaden eingetreten ist. Darüber hinausgehende Ansprüche unseres Vertragspartners bestehen nur dann, wenn der Verzug darauf zurückzuführen ist, dass wir Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben.

2. Im Fall unseres Verzuges hat unser Vertragspartner Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nur, wenn er uns zuvor eine angemessene, mindest 4-wöchige Nachfrist zur Lieferung gesetzt hat, wobei ihm vorbehalten bleibt, uns eine angemessene Frist von weniger als 4 Wochen einzuräumen, soweit im Einzelfall eine mindestens 4-wöchige Nachfrist zur Lieferung für ihn unzumutbar ist.

3. Ein dem Vertragspartner zustehendes Rücktrittsrecht und ein dem Vertragspartner zustehender Schadensersatzanspruch beschränken sich grundsätzlich auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages, es sei denn, unser Vertragspartner hat an dem erfüllten Teil des Vertrages vernünftigerweise kein Interesse mehr.

4. Gegen uns gerichtete Schadensersatzansprüche wegen Verzugs oder Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 BGB verjähren nach Ablauf von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

5. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn es um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unseres Vertragspartners geht oder die Schäden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, darüber hinaus im Fall des Verzuges dann nicht, wenn ein Fixgeschäft vereinbart worden ist.

§ 9 – Annahmeverzug unseres Vertragspartners

1. Gerät unser Vertragspartner mit der Annahme unserer Lieferungen oder Leistungen ganz oder teilweise in Verzug, so wird unser Anspruch auf Bezahlung der entsprechenden Lieferung oder Leistung sofort fällig. Außerdem haben wir in diesem Fall das Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten, angemessenen Nachfrist mit der Androhung, dass wir im Fall des Fristablaufs die Entgegennahme unserer Lieferung durch den Vertragspartner ablehnen werden, entweder vom Vertrags zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, dies jedoch nur im Hinblick auf den von uns noch nicht erfüllten Teil des Vertrages.

Unsere gesetzlichen Rechte im Fall des Annahmeverzuges unseres Vertragspartners bleiben unberührt.

2. Unser Vertragspartner hat uns unsere Einlagerungskosten, Lagermiete und Versicherungskosten für zur Abnahme fällige, aber nicht abgenommene Ware zu erstatten. Eine Verpflichtung, eingelagerte Ware zu versichern, besteht für uns jedoch nicht.

3. Wird die Lieferung auf Wunsch des Vertragspartners verzögert oder befindet er sich in Annahmeverzug, dürfen wir nach Ablauf eines Monats seit Absendung der Anzeige über unsere Lieferbereitschaft Lagergeld in Höhe von 0,2 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat der Verzögerung berechnen, maximal jedoch 5 % des Rechnungsbetrages. Es bleibt uns jedoch vorbehalten, einen tatsächlich entstandenen, höheren Schaden geltend zu machen.

§ 10 – Stornierung von Aufträgen, Rücknahme von Waren, Schadensersatz statt der Leistung

Erklären wir uns auf Wunsch unseres Vertragspartners mit der Stornierung eines erteilten Auftrages einverstanden oder nehmen wir von uns gelieferte Ware aus nicht von uns zu vertretenden Gründen unter Freistellung des Vertragspartners von seiner Pflicht zur Abnahme und Zahlung zurück oder steht uns ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung zu, können wir 15 % des Vertragspreisanteils, der dem betroffenen Teil des Liefer- oder Leistungsgegenstandes entspricht, ohne Nachweis als Entschädigung verlangen, wobei unserem Vertragspartner der Nachweis vorbehalten bleibt, dass gar kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Unser Recht, einen tatsächlich entstandenen, höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.

§ 11 – Warenbeschaffenheit

1. Unsere Angaben zum Leistungsgegenstand und zum Verwendungszweck, zu Maßen, Gewichten, Härte, Gebrauchswert oder zu sonstigen Eigenschaften, seien sie in Katalogen, Prospekten, Preislisten, Beschreibungen, Zeichnungen oder anderen Unterlagen enthalten, stellen lediglich branchenübliche Annäherungswerte dar. Sie dienen der bloßen Beschreibung unserer Produkte und erteilten Verbindlichkeiten nur, wenn das von uns ausdrücklich bestätigt wird.

2. Abweichungen in Beschaffenheit, Abmessungen, Farbe und sonstigen Eigenschaften behalten wir uns vor, soweit die gelieferten Gegenstände hierdurch in ihrer Verwendungsfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigt werden und die Abweichungen für unseren Vertragspartner auch nicht aus sonstigen Gründen unzumutbar sind.

§ 12 – Haftung für Mängel und Schadensersatz

1. Bei Kauf- und Werklieferungsverträgen setzen Ansprüche unseres Vertragspartners wegen Mängeln der Sache voraus, dass er seinen in § 377 HGB vorgesehenen Untersuchungs- und Vorsorgeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist, wobei die Rüge schriftlich zu erfolgen hat. Unterlässt unser Vertragspartner die ordnungsgemäße und rechtzeitige Rüge, so kann er Ansprüche wegen der anzuzeigenden Umstände nicht mehr geltend machen, es sei denn, wir hätten arglistig gehandelt.

2. Die Rechte unseres Vertragspartners wegen Mängel der gelieferten Sache oder der erbrachten Leistung bestimmten sich nach den gesetzlichen Regelungen mit der Maßgabe, dass unser Vertragspartner uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung von mindestens vier Wochen einzuräumen hat, wobei es ihm vorbehalten bleibt, uns im Einzelfall eine kürzere Frist zu setzen, sofern eine mindestens 4-wöchige Frist zur Nacherfüllung für ihn unzumutbar ist.

Ist nur ein Teil der von uns gelieferten Waren mangelhaft, beschränkt sich das Recht unseres Vertragspartners, Rückgängigmachung des Vertrages oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, auf den mangelhaften Teil der Lieferung, es sei denn, dass diese Beschränkung unmöglich oder für unseren Vertragspartner unzumutbar ist.

Schadensersatzansprüche unseres Vertragspartners wegen Mängel der Lieferung oder Leistung sind in dem sich aus nachfolgender Ziffer 3 ergebenden Umfang beschränkt.

3. Unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unseres Vertragspartners, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung beruhen, ist weder ausgeschlossen noch beschränkt.

Für sonstige Schäden unseres Vertragspartners haften wir nur, wenn sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche unseres Vertragspartners wegen Pflichtverletzung, unerlaubter Handlung oder jeglichem sonstigen Rechtsgrund ausgeschlossen.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Fehlen von vereinbarten Eigenschaften und Beschaffenheiten, wenn und soweit die Vereinbarung den Zweck hatte, unseren Vertragspartner vor Schäden zu bewahren, die nicht an der gelieferten Ware oder an der Leistung selbst entstanden sind. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten in jedem Falle auch für Folgeschäden.

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten jedoch nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

4. Ansprüche unseres Vertragspartners wegen Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen verjähren mit Ablauf eines Jahres nach Gefahrübergang. Für den Schadensersatz- und Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 437 Ziff. 3, 478, 634 Ziff. 4 BGB bleibt es jedoch bei der gesetzlichen Frist, wenn es um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unseres Vertragspartners geht oder um Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

Die gesetzliche Verjährungsfrist gilt auch dann, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben.

In den Fällen der §§ 478, 479 BGB bleibt es bei den dort getroffenen Regelungen, für den Anspruch auf Schadensersatz gelten jedoch auch dann die vorstehenden Sätze 1, 2 und 3.

§ 13 – Produzentenhaftung

Unser Vertragspartner hat uns von allen Schadensersatzansprüche freizustellen, die Dritte aufgrund der Vorschriften über unerlaubte Handlungen, über Produkthaftung oder kraft sonstiger Vorschrift wegen Fehlern oder Mängeln an den von uns bzw. unserem Vertragspartner hergestellten oder gelieferten Waren gegen uns geltend machen, soweit solche Ansprüche auch gegen unseren Vertragspartner begründet wären oder lediglich wegen inzwischen eingetretener Verjährung nicht mehr begründet sind. Unter diesen Voraussetzungen hat unser Vertragspartner uns auch von den Kosten der Rechtsstreitigkeiten freizustellen, die wegen solcher Ansprüche gegen uns angestrengt werden.

Sofern die geltend gemachten Ansprüche auch uns gegenüber begründet oder lediglich wegen inzwischen eingetretener Verjährung nicht mehr begründet sind, besteht ein anteiliger Freistellungsanspruch von uns gegenüber unserem Vertragspartner, dessen Umfang und Höhe sich nach § 254 BGB richten.

Unsere Freistellungs- und Schadensersatzpflichten gemäß §§ 437 Ziff. 3, 440, 478, 634 Ziff. 4 BGB bleiben von den vorstehenden Vorschriften unberührt, bestehen jedoch nur im Umfang von § 12 Ziff. 4 der vorliegenden Mängel.

§ 14 – Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns gegen unseren Vertragspartner jetzt oder künftig zustehen, gewährt unser Vertragspartner uns die folgenden Sicherheiten, die wir auf Verlangen unserer Wahl freigeben, soweit ihr nomineller Wert unsere Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt:

Gelieferte Ware bleibt unser Eigentum.

2. Unser Vertragspartner hat uns den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware und auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Etwaige Kosten von Interventionen oder deren Abwehr trägt unser Vertragspartner.

3. Unser Vertragspartner darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen.

4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere sie auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

Weist unser Vertragspartner das Bestehen einer entsprechenden Versicherung nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang unseres entsprechenden Verlangens nach, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware sofort zurückzunehmen oder die entsprechende Versicherung auf Kosten unseres Vertragspartners selbst abzuschließen.

5.  Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten unseres Vertragspartners zurückzunehmen, ohne dass wir zuvor oder zugleich unseren Rücktritt vom Vertrag erklären müssten. Insbesondere liegt in einer Zurücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch uns kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir erklärten dies ausdrücklich schriftlich.

§ 15 – Eigentum an Unterlagen, Geheimhaltung

1. Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Muster und Modelle bleiben unser Eigentum.

2. Die Vertragspartner verpflichten sich wechselseitig, alle ihnen aus der Zusammenarbeit bekannt gewordenen und nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten wie eigene Geschäftsgeheimnisse zu behandeln und Dritten gegenüber absolutes Stillschweigen hierüber zu bewahren. Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des jeweils anderen mit Ihren Geschäftsverbindungen werben. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die vorgenannten Verpflichtungen versprechen die Vertragspartner sich wechselseitig eine Vertragsstrafe in Höhe von in jedem Einzelfall 6.000,00 €.

§ 16 – Schutzrechte

1. Ist die Ware nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben unseres Vertragspartners herzustellen, steht unser Vertragspartner dafür ein, dass hierdurch irgendwelche Rechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, sonstige Schutz- und Urheberrechte, nicht verletzt werden. Unser Vertragspartner stellt uns von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer etwaigen Verletzung solcher Rechte ergeben, frei. Darüber hinaus übernimmt unser Vertragspartner alle Kosten, die uns dadurch entstehen, dass Dritte die Verletzung solcher Rechte geltend machen und wir uns hiergegen verteidigen.

2. Sollten im Zuge unserer Entwicklungsarbeiten Ergebnisse, Lösungen oder Techniken entstehen, die in irgendeiner Weise schutzrechtsfähig sind, so sind allein wir Inhaber der hieraus resultierenden Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte und es bleibt uns vorbehalten, die entsprechenden Schutzrechtsanmeldungen im eigenen Namen und auf unseren Namen zu tätigen.

§ 17 – Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen einschließlich Scheck- und Wechselklagen sowie sämtliche sich zwischen den Parteien ergebende Streitigkeiten ist Wuppertal. Dabei haben wir jedoch das Recht, unseren Vertragspartner an jedem anderen, nach §§ 12 ff. ZPO zuständigen Gericht zu verklagen

2. Die Geschäftsbeziehungen zwischen uns und unserem Vertragspartner regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts, und sonstiger internationaler Abkommen zur Vereinheitlichung des Kaufrechts.

§ 18 Gewährleistung

Bei Gebrauchtmaschinen werden Lieferungen ausschließlich jeglicher Garantie/Gewährleistung getätigt.

Ausnahmen müssen durch beide Vertragsparteien ausdrücklich im Vertrag in schriftlicher Form vereinbart werden.